Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Warenverkäufe der EO Mecklenburger Ernte GmbH erfolgen auf der Grundlage folgender Bedingungen:

 

§ 1

  1. Soweit in den nachfolgenden AGB vom Käufer die Rede ist, so ist hierunter unser Vertragspartner, soweit vom Verkäufer die Rede ist, so sind hierunter wir, die EO Mecklenburger Ernte GmbH, zu verstehen.
  2. Es gelten ausschließlich unsere AGB, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Kunden bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere AGB, selbst wenn wir nicht wider-sprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  3. Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln bleiben die anderen AGB-Klauseln wirksam. Sollte eine der Regelungen dieser AGBnichtig sein, so gilt das getätigte Geschäft, welchem diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, nicht als aufgehoben.

 

§ 2

  1. Als Liefernachweis des Warenverkehrs gilt der quittierte Lieferschein des Verkäufers. Etwaige qualitative und/oder quantitative Mängel sind bei Warenannahme vom Empfänger zweifelsfrei und schriftlich auf dem Lieferschein zu vermerken.
  2. Der Risikoübergang der Ware definiert sich zeitgleich mit der physischen Warenübernahme.

 

§ 3

  1. Mängelrügen des Käufers sind unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Unzeiten müssen hierbei berücksichtigt werden.
  2. Schadensersatzansprüche gegen die EO Mecklenburger Ernte GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bestehen nur, soweit der EO Mecklenburger Ernte GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie bei schuldhaften Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen. Wird leicht fahrlässig eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

 

§ 4
Die EO Mecklenburger Ernte GmbH ist berechtigt, die Ansprüche aus ihren AGB abzutreten.

 

§ 5
Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung der Ware.

§ 6

  1. Als Zahlungsziel vereinbaren die Parteien jeweils zwei Wochen nach Rechnungsdatum bzw. gelten die bilateralen Absprachen.
  2. Bei verspäteter Zahlung ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
  3. Kommt der Käufer mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, behält sich der Rechnungsteller vor, alle bestehenden Forderungen sofort fällig zu stellen.
  4. Kommt bei laufender Lieferung der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so ist die EO Mecklenburger Ernte GmbH berechtigt, die weiteren Lieferungen bis zur Zahlung einzustellen oder weitere Leistungen zu verweigern und Schadenersatz zu verlangen.

 

§ 7
Verpackungsmaterialien mit dem geschützten Warenzeichen der EO Mecklenburger Ernte GmbH dürfen nur für Waren der EO Mecklenburger Ernte GmbH verwendet werden.

 

§ 8

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen einschließlich etwaiger Saldoforderungen Eigentum des Verkäufers.
  2. Im Falle der Weiterveräußerung der Ware durch den Käufer tritt der Käufer hiermit die hierdurch entstandenen Forderungen gegen seine Abnehmer einschließlich etwaiger Saldoforderungen zur Sicherung an den Verkäufer in Höhe seines Anspruches ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  3. Der Käufer ist zur Einziehung seiner Forderungen trotz der Abtretung berechtigt. Soweit der Käufer den Gegenwert kassiert oder dieses selbst einzieht, geschieht das treuhänderisch für Rechnung des Verkäufers, dem der Erlös bis zur Höhe seiner Forderung zusteht und dem der Erlös insoweit abzuliefern ist. Übersteigt der Wert der vom Verkäufer zustehenden Sicherheiten, seine Forderungen einschließlich Nebenforderungen z.B. Zinsen, Kosten um mehr als 20% so sind auf Verlangen Berechtigter insoweit Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freizugeben.
  4. Bei Weiterverarbeitung der Warte handelt der Käufer als Beauftragter des Verkäufers, der Hersteller im Sinne des § 950 BGB ist. Das Eigentum des Verkäufers an der neu hergestellten Ware bezieht sich auf ein Miteigentum im Verhältnis seiner Forderungen zum Gegenwert. Im Falle der Weiterveräußerung der verarbeiteten Ware findet Absatz 3 entsprechende Verwendung.

    Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher.

     

     

§ 9

  1. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Käufer Kaufmann ist, Schwerin.
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